Duale Ausbildung – Eignung von Betrieben als Ausbildungsstätten

Eignung von Betrieben als Ausbildungsstätten

Um den Anforderungen an eine Ausbildungsstätte gerecht zu werden, muss ein Betrieb folgende Kriterien erfüllen:

1.
Er muss geeignet sein. Das heißt, es muss sich um einen Wirtschaftsbetrieb, eine Einrichtung des öffentlichen Dienstes oder der freien Berufe oder Haushalte handeln.

2.
Er muss über die entsprechende Ausstattung (Maschinen, Werkzeuge etc) verfügen, bzw. muss nachweisen, dass ein eventuelles Defizit durch überbetriebliche Ausbildungsstätten ausgeglichen werden kann.

3.
Die Zahl der Ausbilder o. Fachkräfte muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen (6-8 Fachkräfte -> max. 3 Auszubildende)

4.
Es muss eine persönliche Eignung des Einstellenden vorhanden sein.

5.
Entweder der Einstellende oder der Ausbildende muss persönlich und fachlich (berufs-und arbeitspädagogische Kenntnisse, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Ausbildenden müssen mit denen des Berufes, ausgebildet werden soll, zumindest verwandt sein; mindestens Meister oder adäquate Qualifikationen) geeignet sein.

Die zuständigen Stellen (Kammern) überwachen die Eignung von Betrieben zur Berufsausbildung anhand dieser Kriterien.

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