Unterschied zwischen Ausbildungvertrag und Arbeitsvertrag
Ausbildungsvertrag | Arbeitsvertrag | |
Berufsausbildung in einem anerkanntem Ausbildungsberuf | Vertragsgegenstand | Arbeitsleistung |
Ausbilder und Auszubildender (bei Jugentlichen unter 18 Jahren die gesetzlichen Vertreter) | Vertragspartner | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
Vorgegeben durch die Ausbildungsordnung (je nach Ausbildungsberuf mindestens zwei, höchstens dreieinhalb Jahre) | Vertragsdauer | Liegt im Ermessen der Vertragspartner |
Ausbildungsvergütung | Entgelt | Lohn und Gehalt |
Während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Danach nur möglich: 1. aus einem wichtigen Grund, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist 2. vom Auszubildenden mit einer Frist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben, oder sich für eine
andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will | Kündigung | Fristgerecht (ordentlich) oder fristlos (außerordentlich) |
– Schriftlich – Ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der zuständigen Stelle einzutragen. | Vertragsform | Mündlich oder schriftlich |
Zustande kommt ein solcher Ausbildungsvertrag, ganz simpel, durch die Einigung zwischen Ausbildungsbetrieb, der, wie oben beschrieben, Eignungskriterien festlegen kann, und dem Ausbildungsbewerber. Mit diesem Vertrag, der seinem Wesen nach ein privatrechtlicher Vertrag ist, gehen die Partner gewisse Verpflichtungen ein, die von der jeweils anderen Seite im Grunde einklagbar sind. Auf Seiten des Ausbildenden wären zum Beispiel solche Pflichten (§6 des Berufsbildungsgesetzes):
• Verantwortung für die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind
• Verantwortung für die Organisation der Ausbildungsabläufe in jeglicher Hinsicht
• Verantwortung für die Bereitstellung von Arbeitsmaterialien
• Verantwortung für den Berufsschulbesuch und ggf. die Führung von Berichtsheften
• Verantwortung für die charakterliche Förderung und körperliche und sittliche Nichtgefährdung des Auszubildenden
Der Auszubildende geht gemäß §9 des Berufsbildungsgesetzes die Verpflichtungen ein:
• sich zu Bemühen, die für das Erreichen des Ausbildungszieles notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben
• Aufträge im Rahmen seiner Ausbildung sorgfältig auszuführen
• an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen
• Anweisungen von Weisungsberechtigten Personen nachzukommen
• die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungen zu beachten
• pfleglich mit den Einrichtungen, Werkzeugen, Maschinen usw. umzugehen
• über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
Die Besonderheit des Ausbildungsvertrages, der seinem eigentlichen Wesen nach, wie erwähnt, ein privatrechtlicher Vertrag ist, liegt in der Integration von Rechten und Pflichten, die durch das Berufsbildungsgesetz festgeschrieben sind. Damit sind auch öffentliche Interessen implementiert. Das heißt, dass im Grunde keine konkrete Differenzierung zwischen Privat und Öffentlich möglich ist. Das zeigt sich zum Beispiel in der Tatsache, dass der Ausbildungsbetrieb bei einer mangelhaft erfolgten Ausbildung sowohl privatrechtlich (mögliche Regresspflicht des Betriebes) als auch von öffentlicher Seite (Entzug der Ausbildungserlaubnis) zur Verantwortung gezogen werden kann.
Hi hat hier jemand kongkrte informationen zu unterschieden von Bewerbungsschreiben Ausbildungsplatz und ARBEITSPLATZ