Zentrale Regelungsbereiche des Berufsbildungsgesetzes
Wie bereits erwähnt, regelt das Berufsbildungsgesetz alle wesentlichen Punkte der Ausbildung in den Betrieben. Man könnte ihm eine dem Grundgesetz ähnliche Eigenschaft im Zusammenhang mit der Berufsausbildung zuschreiben. Die folgende Tabelle soll einen Überblick gewähren zu den Bereichen, in denen das Berufsbildungsgesetz wirksam wird, und den entsprechenden Detail-Regelungen.
Regelungsbereiche | Details | Paragraphen |
Definitionen, Geltungsbereiche |
Berufsbildung und -ausbildung, Fortbildung, Umschulung |
1-2 |
Berufsbildungsverhältnis |
Begründung, Inhalt, Beginn und Beendigung, Probezeiten, Kündigung, Urlaub usw. |
3-19 |
Ausbildungspersonal und Ausbildungsbetrieb |
Eignung, Eignungsfeststellung, Eignung der Ausbildungsstelle |
20-24 |
Ausbildungsberuf, Ausbildungsordnung |
Regelungsbereiche und Ausschließlichkeitsgrundsatz der Ausbildungsordnung, Stufenausbildung, Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse |
25-33 |
Prüfungen | Ausschüsse, Zulassungen, Ordnungen, Zwischen- und Abschlussprüfungen | 34-43 |
Regelung und Überwachung |
Zuständige Stellen, Ausbildungsberater, Landesausschüsse |
44-45 50-59 |
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung |
Prüfungen, Rechtsverordnungen, berufliche Bildung Behinderter | 46-49 |
Ein wesentlicher Aspekt im Zusammenhang mit der Berufsausbildung ist der, dass
der Auszubildende nicht nur Pflichten, die im wesentlichen im Berufsbildungsgesetz
festgeschrieben sind, hat, sondern auch Rechte. Hier soll eine Verordnung
vorgestellt werden deren Inhalt insbesondere auf (1.) den Schutz des Auszubildenden im
Zusammenhang mit eventuellen gesundheitlichen Gefährdungen und (2.) die
Sicherstellung des Berufsschulbesuches ausgerichtet ist. Gemeint ist das
Jugendarbeitsschutzgesetz. So ist in ihm zum Beispiel ein Mindestalter (15 Jahre) für
die Beschäftigung, und damit auch der Ausbildung, von Jugendlichen geregelt.
Wesentlich sind daneben die Bestimmungen über die Anteile von Arbeits-und
Freizeit; und in dem Zusammenhang die Verpflichtung des Arbeitgebers, den
Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule, zur Teilnahme an Prüfungen, zu
besonderen Ausbildungsmaßnahmen und zu Prüfungen freizustellen. Es ist auch
festgelegt, dass eine gesundheitliche Eignung des Auszubildenden in gewissen
Abständen, bzw. zu gewissen Zeitpunkten, nachgewiesen werden muss.
Eine besondere Bedeutung kommt im Gefüge der Berufsausbildung dem
Ausbildungsvertrag zu. In ihm sind die grundlegenden Dinge des Verhältnisses
zwischen Auszubildenden und dem ausbildenden Betrieb enthalten und geregelt. Als
basale Aspekte sind im §4 des Berufsbildungsgesetzes folgende Punkte
festgeschrieben:
1. Art, Gliederung und Ziele der Berufsausbildung
2. Beginn und Dauer der Ausbildung
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
4. Arbeitszeiten
5. Probezeiten
6. Fragen der Vergütungen
7. Urlaub
8. Kündigungsbedingungen
Um die Eigenheiten des Ausbildungsvertrages noch mehr zu verdeutlichen,
werden Ausbildungsvertrag und Arbeitsvertrag visuell gegenübergestellt.
Auf jeden Fall werden dadurch die Differenzen der beiden Vertragsarten deutlich
und tragen damit zum besseren Verständnis bei.
Hallo,
kann mir jemand sagen, ogb die duale Ausbildung (mit Ausbildungsvertrag) eine Berufsausbildung i.S. von § 1 ABs. 3 BBiG und §§ 4 is 52 BBiG ist oder nicht?