Duale Ausbildung – Zuständigkeiten – Berufsschulen

Berufsschulen
• Im Rahmen des Dualen Systems Partner der Ausbildungsbetriebe
• Staatliche Pflichtschule deren Lehrer Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse (beratend)
und der Prüfungsausschüsse (voll stimmberechtigt) sind
• Vermitteln berufliche Qualifikationen nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne
• Schwerpunkt liegt auf theoretischer Grundlegung und Durchdringung der praktischen Ausbildung im Betrieb
• Nimmt daneben Aufgaben allgemeinbildender Schule war (Erweiterung der Allgemeinbildung)
• Unterricht sollte mindestens 12 Wochenstunden umfassen
• Berufsschule ist zwar an Prüfungen beteiligt, aber nicht an deren Zertifizierung (siehe Kammern)
Neben den genannten Einrichtungen existieren auch noch die sogenannten überbetrieblichen Berufsbildungsstätten. Sie ergänzen die Berufsausbildung in den Betrieben. Ihre hauptsächlichen Aufgaben sind der Ausgleich von Niveauunterschieden der betrieblichen Ausbildung und die Weitergabe von Technik- und Technologiekenntnissen, die anderswo nicht vermittelt werden können, aber Bestandteil des Rahmenplanes sind. In rechtlicher Hinsicht sind sie Bestandteil der betrieblichen Ausbildung und fallen somit unter Bundeszuständigkeit. Träger solcher Einrichtungen können Organisationen der Wirtschaft (Kammern, Innungen etc.), kommunale Körperschaften, Sozialpartner (Arbeitgeber, Gewerkschaften), Fachverbände oder Kirchen sein. Einen sehr großen Platz in solchen Einrichtungen nimmt neben der betriebsergänzenden Berufsausbildung das Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere der Anpassungsweiterbildung, ein.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung innerhalb des Dualen Systems liegt faktisch bei beiden Parteien (Betrieb und Berufsschule). In rechtlicher Hinsicht trägt diese aber überwiegend der Ausbildungsbetrieb. Dafür ist der Ausbildungsvertrag, ein Vertrag zwischen Betrieb und Auszubildendem mit privatrechtlichem Charakter, ausschlaggebend. Dieser Vertrag kommt auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes zustande, dessen Wortlaut grundlegend für die Inhalte des Vertrages ist. Das heißt, dass die Pflichten des Ausbildenden von Auszubildenden einklagbar sind. Die Berufsschule dagegen kann rechtlich für das „Versagen“ eines Berufsschülers nicht belangt werden.

Die überwachende Kontrolle der Berufsausbildung erfolgt im Regelfall durch drei Institutionen. Zum Ersten wird die Ausbildung in den Betrieben von den zuständigen Stellen (Kammern) überwacht (z.B. betrieblicher Ausbildungsplan, Kontrolle des Verbotes der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten, Freistellung zum Besuch der Berufsschule, Einsatz der Ausbilder etc.). Zum Zweiten erfolgt die Kontrolle der Arbeit der Berufsschulen durch die Staatliche Schulaufsicht. Zum Dritten sorgt das Gewerbeaufsichtsamt dafür, dass das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendschutzgesetz) eingehalten wird (z.B. gesundheitliche Betreuung).

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