Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den Arbeitnehmern mit der Zahlung von Sonderzuwendungen ihre Anerkennung zu zeigen. Dies ist jedoch freiwillig: Sie haben auf die Zahlung von Sonderzuwendungen keinen gesetzlich verbrieften Anspruch. Der Arbeitgeber legt fest, wie viele Sonderzahlungen er leisten möchte und welchen Betrag er zur Verfügung stellt. Die bekannteste Sonderzuwendung ist das Weihnachtsgeld. Die Zahlung erfolgt mit dem Lohn oder Gehalt im Oktober oder im November. In einigen Betrieben erfolgt eine Aufsplittung des Weihnachtsgeldes: Eine Hälfte kommt im Sommer zur Auszahlung, die andere im Winter. Auf diese Weise kann der Betrieb eine geringere Steuerzahlung für den Arbeitnehmer erreichen.