Phase 5: Ausschluss des Gemobbten
Wie zuvor bereits erläutert, löst eine Versetzung das Mobbingproblem nicht. Dies merkt schließlich auch die Personalabteilung und greift in dieser Phase zu anderen Mitteln. Da arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen eine Kündigung von Seiten des Betriebs verhindern, rät man dem Mitarbeiter, selbst zu kündigen. Als Anreiz hierfür verspricht man ihm ein positives Zeugnis auszustellen.
Meist wird die Kündigung infolge schwerer psychischer Schädigung unterschrieben, womit der Mobbingfall für die Firma abgeschlossen wäre. Ist dies jedoch nicht der Fall, wird durch Ausgrenzung und Isolation versucht, das Opfer umzustimmen und so das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Der …