Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den Arbeitnehmern mit der Zahlung von Sonderzuwendungen ihre Anerkennung zu zeigen. Dies ist jedoch freiwillig: Sie haben auf die Zahlung von Sonderzuwendungen keinen gesetzlich verbrieften Anspruch. Der Arbeitgeber legt fest, wie viele Sonderzahlungen er leisten möchte und welchen Betrag er zur Verfügung stellt. Die bekannteste Sonderzuwendung ist das Weihnachtsgeld. Die Zahlung erfolgt mit dem Lohn oder Gehalt im Oktober oder im November. In einigen Betrieben erfolgt eine Aufsplittung des Weihnachtsgeldes: Eine Hälfte kommt im Sommer zur Auszahlung, die andere im Winter. Auf diese Weise kann der Betrieb eine geringere Steuerzahlung für den Arbeitnehmer erreichen.
Steuerzahlungen für Sonderzuwendungen wie das Weihnachtsgeld
Die Steuern bemessen sich an dem monatlichen Verdienst eines Arbeitgebers. In vielen Unternehmen bemisst sich die Höhe des Weihnachtsgeldes an diesem Monatsverdienst. Der Unternehmer legt die Höhe des Weihnachtsgeldes fest. Es kann einen gesamten Monatslohn umfassen oder Prozente davon. Bekommt ein Arbeitnehmer einen gesamten Monatslohn, steigt sein Verdienst im betreffenden Monat um das Doppelte an. Da sich der Steuersatz an der Höhe des Verdienstes orientiert, zahlt der Arbeitnehmer für das Weihnachtsgeld in vielen Fällen einen deutlich höheren Steuersatz als in einem normalen Monat. Bei einer Aufsplitterung der Zahlung lässt sich die Steuerlast reduzieren, weil der Verdienst nicht so signifikant ansteigt. Viele Arbeitnehmer begrüßen die Aufteilung der Zahlung auf zwei Monate auch deshalb, weil sie das Geld im Sommer für den Urlaub sehr gut gebrauchen können.
Weitere übliche Sonderzuwendungen in den Unternehmen
Neben dem Weihnachtsgeld gibt es weitere Sonderzuwendungen, die als üblich gelten, weil Arbeitnehmer sie in vielen Unternehmen kommen. Zu diesen Zuwendungen gehört das Urlaubsgeld. Es kommt in der Regel vor den Sommerferien zur Auszahlung. Viele Arbeitnehmer verwenden es, um die Kosten für eine Urlaubsreise oder einen Urlaub zu Hause zu decken. Im Vergleich zum Weihnachtsgeld fällt das Urlaubsgeld deutlich geringer aus. Es gibt kaum Unternehmen, die einen vollen Monatslohn als Urlaubsgeld zahlen. In der Regel sind es zwischen 200 und 500 EUR, die ein Mitarbeiter als Urlaubsgeld erhält.
Prämien für die Anerkennung einer Arbeitsleistung
Arbeitgeber können eine Sonderzuwendung individuell bestimmen. Prämien sind Leistungen, die ebenfalls in diesen Bereich gehören. Das Spektrum der Prämien ist sehr weitgefächert. Es kann sich um eine regelmäßige oder eine einmalige Zahlung handeln.
Diese Prämien sind üblich:
* Anwesenheitsprämien
* Leistungsprämien
* Prämien für Verbesserungsvorschläge
* Prämien für eine lange Betriebszugehörigkeit
* Prämien für die Erfüllung besonderer Aufgaben
Im Gegensatz zum Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gilt der Gleichberechtigungsgrundsatz bei der Zahlung von Prämien nur bedingt: Wenn Sie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zahlen, müssen Sie diese Zuwendung an jeden Mitarbeiter auszahlen. Sie können nicht einzelne Mitarbeiter mit der Leistung bedenken und andere nicht. Möglich ist jedoch eine Teilzahlung, etwa für Mitarbeiter, die lange krank waren oder die erst im Verlauf des Jahres in den Betrieb eingestiegen sind.
Prämienzahlungen und der Gleichberechtigungsgrundsatz
Prämien sind hingegen an einen speziellen Auftrag oder an eine bestimmte Leistung gebunden. Nur der Arbeitnehmer kann die Prämie in Anspruch nehmen, der die betreffende Leistung auch erbracht hat. Haben Sie eine bestimmte Leistung ausgeschrieben und eine Prämie in Aussicht gestellt, verstößt es nicht gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz, wenn nur einige Ihrer Mitarbeiter die ausgeschriebene Prämie erhalten.